Inhaber eines Internetanschlusses, über den durch Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, müssen nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch Familienmitglieder mitteilen, wenn sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Es genügt nicht, einfach irgendein Familienmitglied zu benennen, das ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatte.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht des geistigen Eigentums und seiner wirksamen Durchsetzung gefunden werden.
Der Verlag Bastei-Lübbe hatte gegen einen Familienvater geklagt, über dessen Internetanschluss ein Hörbuch zum Download angeboten worden war. Er versuchte sich einer Haftung hierfür dadurch zu entziehen, dass er lediglich pauschal angab, auch seine Eltern hätten Zugang zu seinem Anschluss gehabt. Während nach der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Angabe ausreichen kann, um selbst nicht haften zu müssen, sieht dies der Europäische Gerichtshof inzwischen etwas anders.
EuGH, Urteil vom 18.10.2018, C-149/17
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