Auch Immobilienmakler müssen die gesetzlich vorgeschriebenen
Informationspflichten zum Energieverbrauch bei von ihnen aufgegebenen
Immobilienanzeigen erfüllen. Nach § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) muss
zum Beispiel die Energieeffiziensklasse angegeben werden. Sonst liegt eine
Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach
§ 5a Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Auch der
wesentliche Energieträger (Gas, Heizöl, Elektrizität) des Wohngebäudes und der
Wert des Endenergiebedarfes oder Endenergieverbrauchs gehören zu den
Pflichtangaben.
BGH, Urteile vom 05.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17.
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