Per Fernkommunikation geschlossene Energielieferungsverträge können zukünftig nicht mehr telefonisch abgeschlossen werden. Vielmehr sind nur noch E-Mail, Brief oder Telefax zulässig, § 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG-E.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht
Per Fernkommunikation geschlossene Energielieferungsverträge können zukünftig nicht mehr telefonisch abgeschlossen werden. Vielmehr sind nur noch E-Mail, Brief oder Telefax zulässig, § 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG-E.