Deutsches Recht ist auch bei englischsprachigen Inhalten anwendbar. Das gilt zumindest, wenn eine deutsche Top-Level-Domain (.de) verwendet wird, und auf dieser mit der Aussage „Made in Germany“ für einen deutschen Hersteller mit Sitz in Deutschland geworben wird. Darin liegt ein hinreichender Inlandsbezug, auch wenn der Betreiber pauschal behauptet, er vertreibe die Waren ausschließlich im Ausland.
LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, 31 O 179/17
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