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Neuigkeit

Englischsprachige Inhalte

Deutsches Recht ist auch bei englischsprachigen Inhalten anwendbar. Das gilt zumindest, wenn eine deutsche Top-Level-Domain (.de) verwendet wird, und auf dieser mit der Aussage „Made in Germany“ für einen deutschen Hersteller mit Sitz in Deutschland geworben wird. Darin liegt ein hinreichender Inlandsbezug, auch wenn der Betreiber pauschal behauptet, er vertreibe die Waren ausschließlich im Ausland.

 

LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, 31 O 179/17


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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