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Neuigkeit

Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim.

Gegenstand des Verfahrens I ZR 98/17 ist die von der Klägerin im Auftrag
der Beklagten ab dem Jahr 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle
erschaffene multimediale und multidimensionale Rauminstallation „HHole
(for Mannheim)“. Die Installation umfasst verschiedene Teile auf allen
sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den
Geschossdecken miteinander verbunden sind. Im Jahr 2012 beschloss die
Beklagte, den Athene-Trakt im Zuge der Neuerrichtung eines anderen
Gebäudeteils weitgehend zu entkernen sowie einige Geschossdecken und das
bisherige Dach abzubauen. Die Beklagte plant, das Werk im Zuge der
Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Inzwischen sind unter anderem die
Geschossdecken in dem Trakt entfernt worden.

Gegenstand des Verfahrens I ZR 99/17 ist eine von der Klägerin im
Auftrag der Beklagten für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus
der Kunsthalle Mannheim ab dem Jahr 2006 erschaffene Lichtinstallation
„PHaradies“. Ab dem Jahr 2010 ließ die Beklagte das Dach des
Billing-Baus sanieren und im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens
2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht
wieder aufgebaut.

Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung
ihres Urheberrechts.

Das Landgericht hat die Beklagte im Verfahren I ZR 98/17 zur Zahlung
einer Vergütung von 66.000 € unter Abweisung der Klage im Übrigen
verurteilt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat das Landgericht die Klage
vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der
Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im
Verfahren I ZR 98/17 auch hinsichtlich des vom Landgericht
zugesprochenen Vergütungsanspruchs abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 98/17 das angegriffene
Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben, soweit das
Oberlandesgericht ihren Klageantrag auf Zahlung einer Vergütung bis zur
Höhe von 66.000 € zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision
zurückgewiesen. Im Verfahren I ZR 99/17 hat der Bundesgerichtshof die
Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die von der Klägerin in beiden Verfahren hinsichtlich der Beseitigung
der Installationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG
geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil die Vernichtung der
Werke rechtmäßig ist. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten
Werks stellt eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar.
Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten
persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden,
ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des
Eigentümers des Werks vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auf
Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten
Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob
von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu
berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein
Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem
Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein
Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische
Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein.
Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des
Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den
Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Das Oberlandesgericht
hat danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Interesse der Beklagten
an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse
der Klägerin Vorrang hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch auf
vertraglicher Grundlage nicht gegeben.

BGH, Urteil vom 21.2.2019 – I ZR 98/17 u.a.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs


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