Ein Verstoß gegen § 95c Abs. 1, Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Es kann aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95c Abs. 1 und 3 UrhG in Betracht kommen.
Die Entfernung der Meta-Daten aus Bilddateien durch den Inhaber der Webseite stellt keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder ohne Meta-Daten dar.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Fotograf die Internetseite zur Verfügung gestellt hatte, vertraglich nicht berechtigt war, die Meta-Daten in die Bilder einzutragen.
OLG Köln, Urteil vom 02.06.2023, 6 U 17/23
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht