Beruht der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeuges zur Erreichung eines angestrebten Zwecks auf einer erfinderischen Tätigkeit?
Maßgeblich ist, ob der Fachmann aus dem bereits bekannten Stand der Technik eine Anregung erhalten hat, die dort beschriebene Maßnahmen aufzugreifen und sie auf einen bekannten Stoff anzuwenden. Dabei ist von Bedeutung, ob sich für den Fachmann aus diesen Maßnahmen eine angemessene Erfolgserwartung für die Lösung des sich stellenden technischen Problems ergeben hat.
In einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs heißt es hierzu in einem amtlichen Leitsatz: „Der Einsatz eines allgemein verfügbaren Werkzeugs (hier: Reverse-Sandwich-Technik) kann auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wenn sich die mit dem Gegenstand der Erfindung angestrebten und realisierten Vorteile hierdurch nicht ohne weiteres einstellen und der Fachmann aus dem Stand der Technik keine (hinreichenden) Anregungen erhält, dass das Werkzeug für die Erreichung des angestrebten Zwecks (hier: Nachweis von Autoantikörpern gegen Antigene von Pankreasinselzellen) geeignet und ohne Schwierigkeiten einsetzbar ist.“
BGH, Urteil vom 17.12.2019, X ZR 115/17 – Autoantikörpernachweis –
Fortführung von BGH, Urteil vom 15.05.2012, X ZR 98/09 – Calcipotriol-Monohydrat –
vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2009, Xa ZR 130/07 – Escitalopram –
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