Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt. Einer Erfindung geht häufig einer Entdeckung voraus. So erkannte und beschrieb etwa Konrad Röntgen erstmalig etwas Bestehendes, nämlich das natürliche Phänomen der Röntgenstrahlung. Anschließend gelang es ihm, diese neue Erkenntnis auf eine nützliche Art und Weise anzuwenden. Damit machte er eine bahnbrechende Erfindung (auch wenn er sich diese nicht patentieren ließ).
Eine wichtige Anwendung der Röntgenstrahlung liegt z.B. darin, Körper oder Gegenstände zu durchleuchten, um Unregelmäßigkeiten festzustellen.
Röntgengerät und Röntgenuntersuchung
Gelingt es, ein neues Gerät zur Röntgendiagnostik oder auch nur zur Erzeugung von Röntgenstrahlen herzustellen, handelt es sich um eine Erfindung, mit der Röntgenstrahlen wirtschaftlich oder möglichst schonend genutzt werden können.
Biotechnologie
Wird ein neuer molekularer Signalweg entdeckt, und stellt sich anschließend heraus, dass dieser bei einer Erkrankung eine Rolle spielt, so dass Regulatoren identifiziert werden, die bei einer Behandlung der Krankheit nützlich sind, so führt die Ausnutzung der neuen Erkenntnisse ebenfalls zu einer Erfindung, die patentiert werden kann.
Technische Erfindung
Was unter einer „technischen Erfindung“ zu verstehen ist, ist nicht ein für alle Mal festgelegt. Mit dem Fortschritt der Wissenschaft unterliegt dieser Begriff einem ständigen Wandel. Beispiele sind die weiße, grüne und rote Biotechnologie oder computerimplementierte Erfindungen.
Eine Erfindung stellt eine Lehre zum technischen Handeln dar. Sie muss also einen technischen Charakter besitzen. Die Technizität liegt darin, mit einer Erfindung Naturkräfte auszunutzen und zu beherrschen. Wird etwa durch eine neu aufgefundene chemische Substanz ein molekularer Signalweg inhibiert oder mit einem Biomarker das Vorliegen einer Krankheit angezeigt, dann gilt dies als technisch. Abzugrenzen sind hiervon beispielsweise ästhetische Formschöpfungen, die durch ein Design geschützt werden können. Kunstwerke, wie „Gemälde“ oder „Skulpturen“, sind durch das Urheberrecht geschützt, ebenso wie „Bücher“ oder „Musikwerke“.
Patentierbare Erfindungen
Eine Lehre zum technischen Handeln umfasst:
- planmäßiges Handeln (BGH, GRUR 1965, 533f. – Typensatz -)
- Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges
einzusetzen (Blatt 1952, 407 f.) - wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes
beherrschbarer Naturkräfte ist.
BGH, GRUR 1977, 152 f. – Kennungsscheibe –
BGH, GRUR 1965, 533 f.
BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube –
Softwarepatente
Es reicht aus, dass ein Teilaspekt der Erfindung auf einem technischen Gebiet liegt. So sind beispielsweise auch computerimplementierte Erfindungen patentierbar, wenn damit ein technisches Problem gelöst oder technische Effekte erzielt werden. Beispiele sind eine verbesserte Datenspeicherung oder erhöhte Datentransferraten.
Suppenrezept
Auch ein verbessertes Herstellungsverfahren für eine Tütensuppe, das darauf abzielt, den Geschmack der Suppe zu verbessern, kann patentierbar sein, wenn das Mittel zu seiner Umsetzung technisch ist.
BGH, GRUR 1966, 249 – Suppenrezept -.
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