Das Wortzeichen „HP“ und das entsprechende Bildzeichen können als Unionsmarken für Patronen und Drucker eingetragen werden. Sie sind nicht bloß beschreibend und weisen die nötige Unterscheidungskraft auf. Mit dieser Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) wurden zwei Löschungsanträge des polnischen Unternehmens Senetic abgewiesen, von dem geltend gemacht worden waren war, die Buchstaben „HP“ würden häufig verwendet, um Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben.
Das EuG war der Auffassung, eine Marke sei nicht beschreibend, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben bestehe. Es bestehe kein belegbarer Zusammenhang zwischen Waren aus dem Technikbereich und „HP“. Diese Buchstabenkombination werde auch nicht häufig benutzt und nicht als reine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen. Vielmehr verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die Namen „Hewlett“ und „Packard“, also die Familiennamen der beiden Unternehmensgründer.
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