Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale die wettbewerbliche Eigenart begründen, die unabhängig von der patentierten technischen Lösung sind.
Im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz ist einem Erzeugnis die wettbe-werbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen.
Das Produkt ist nicht schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die zuvor nicht unter Patentschutz standen.
Die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses können auch dann als Herkunftshinweis dienen, wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.
BGH, Urteil vom 15.12.2016, I ZR 197/15 – Bodendübel –
Dieses aktuelle Urteil, das unter unserer Verfahrensbeteiligung zustande kam, hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 22.01.2015, I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne) fest und führt diese fort.
Den Volltext der – noch nicht veröffentlichten – Entscheidung finden Sie hier: Teil 1 und Teil 2.
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