Dass Musikdateien unter einer bestimmten IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann durch einen durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang eines Detektivbüros bewiesen werden, wenn zugleich der Mitarbeiter den regelmäßigen Ablauf eines solchen Ermittlungsvorgangs erläutern kann.
BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I –.
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