Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 24 Abs. 1 MarkenG durch Veräußerung der mit der Marke versehenen Ware an einen Dritten, der diese bereits in Besitz hat, kann vorliegen, wenn die veräußerte Ware bei dem Dritten gesondert von der übrigen mit der Marke versehenen Ware gelagert und entsprechend markiert wird. Die spätere Veräußerung der markierten Ware durch den Lizenznehmer an den Dritten, nachdem dieser die Ware weiterveräußert hat, kann nachträglich zur Erschöpfung des Markenrechts führen. Denn der Markeninhaber kann seine Zustimmung nicht nur im Voraus als Einwilligung, sondern auch im Nachhinein als Genehmigung erteilen.
BGH, Urteil vom 25.03.2021, I ZR 37/20 – myboshi –
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