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Neuigkeit

Euro-Banknoten

Sämtliche Euroscheine ziert eine Satellitenansicht Europas. Ein Geograf und Karthograph hatte hierfür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, diese bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben sowie Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Sein Bild siegte 1996 in einem Wettbewerb um die Gestaltung der Euro-Scheine. Die Nutzungsrechte an seinem Entwurf übertrug er für 2.180,00 Euro an eine europäische Institution, die diese später an die Europäische Zentralbank weiterlizenzierte.

 

Nunmehr verlangt der Urheber eine nach seiner Ansicht angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung gem. §§ 32, 32a UrhG. Diese belief sich für nach seiner Vorstellung die Vergangenheit auf 2,5 Millionen Euro und auf weitere 100.000,00 Euro jährlich für die nächsten dreißig Jahre.

 

Die Klage wurde in I. Instanz jedoch abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt ist der Auffassung, zwar sei die Bilddatei des Geografen der Ausgangspunkt für die Gestaltung. Jedoch weiche die Darstellung stark von dem Satellitenbild ab. Es sei ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden, in dem die dem Originalwerk entlehnten eigenpersönlichen Züge zurücktrete. Die Nutzung des älteren Werkes durch das neue erscheine nur noch als Anregung zu diesem neuen,

selbständigen Werkschaffen. Bei einem Gesamtvergleich der Euro-Scheine sei ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen. Der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Außerdem seien die Landmassen Europas bei der Vorlage in naturtypischer Darstellung in Grün und Dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Scheinen von der für die Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt einschließlich Höhen und Tiefen der Landschaftselemente vollständig Abstand genommen worden.

 

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.05.2022, 2- 06 O 52/21

– nicht rechtskräftig -.

 


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