Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 13. Februar 2020, 2 BvR 739/17, BeckRS 2020, 4002 mit einer Mehrheit von 5 : 3 Stimmen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) zunächst aus formalen Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 3 und Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz für nichtig erklärt. Das vorgeschriebene besondere Gesetzgebungsverfahren für die Schaffung neuer Rechtsprechungsaufgaben des Europäischen Gerichtshofs im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes sei nicht eingehalten worden, da es an der erforderlichen 2/3 Mehrheit des deutschen Bundestages gefehlt habe. Hierdurch werde jeder Einzelne in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz verletzt.
Zwar soll die erforderliche 2/3 Mehrheit möglichst bald nachgeholt werden. Es gibt aber auch noch andere Probleme. So könnte die Festschreibung eines unbedingten Vorrangs des Unionsrechts in Art. 29 EPGÜ auch gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen. Das ist dann der Fall, wenn gegen den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität bzw. des verfassungsbeschwerdefähigen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung zuwider gehandelt wird. Dann dürfte Deutschland das EPGÜ wegen der sogenannten „Ewigkeitsklausel“ in Art. 79 Abs. 3 GG überhaupt nicht ratifizieren.
Die Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich vom 26. April 2018 soll hingegen durch den EU-Austritt am 31. Januar 2020 nicht wirkungslos geworden sein.
Quelle: NJW-Aktuell 18/2020, S. 15
Siehe auch News vom 20. März 2020.
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