Facebook muss den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin nicht nur Zugang zu den Kommunikationsinhalten, sondern zu dem vollständigen Benutzerkonto er-
öffnen. Es reicht nicht aus, lediglich einen USB-Stick mit einer pdf-Datei mit über 14.000 Seiten zu übermitteln.
BGH, Beschluss vom 23.08.2020, III ZB 30/20
Der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Mutter als Erbin übergegangen. Sie ist dadurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hat als neue Kontoberechtigte einen Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter mit den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Dies beinhaltet einen Zugang auf dieselbe Art und Weise wie zuvor die Tochter hatte.
BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17
Pressemitteilung 115/18
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