Auch die aktuellen Geschäftsbedingungen von Facebook sind unwirksam. Das Landgericht Berlin verbot auf Antrag der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowohl die Klarnamenpflicht wie auch diverse Voreinstellungen. Das Telemediengesetz sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit einer anonymen Nutzung unter einem Pseydonym vor. Das Opt-in zur Datenweiterverarbeitung in den USA ist ebensowenig zulässig wie ein Link für Suchmaschinendienste zum Chatverlauf. Die automatische Einstellung des Ortungsdienstes verstößt ebenfalls gegen den Datenschutz.
Die Werbung mit angeblich „kostenloser Nutzung“ wurde bisher nicht untersagt. Beide Parteien haben Berufung angekündigt.
LG Berlin, Urteil v.12.02.2018, Az: 16 O 341/15 nrk.
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