Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat Facebook verschiedene Voreinstellungen zu Ortungsdiensten und zur Übermittlung eines Links zur eigenen Chronik an Chatpartner untersagt. Nutzer könnten die Voreinstellungen möglicherweise gar nicht zur Kenntnis nehmen. Dies gilt auch die Berechtigung, das Profilbild und Daten des Nutzers auch für kommerzielle Zwecke zu verwenden und in die USA weiter zu leiten.
Auch die Klarnamenpflicht wurde untersagt. Nach dem Telemediengesetz müssen Anbieter von Onlinediensten stets auch eine anonyme Teilnahme ermöglichen. Erlaubt bleibt die Werbeaussage, Facebook sei kostenlos. Die Tatsache, dass der Nutzer tatsächlich mit Daten zahlt, sah das Gericht nicht als Entgelt an.
LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, 16 O 342/15 n.rk.
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