Das absolute Eintragungshindernis wegen Sittenverstoßes nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 207/20009 setzt eine genaue Einzelfallprüfung voraus, die auch Hintergründe und Begleitumstände der Markenanmeldung und ihren Gesamtkontext berücksichtigt. Wurde der Ausdruck bereits öffentlichkeitswirksam verwendet und vom Verkehr nicht als anstößig empfunden, muss ein Verstoß gegen die guten Sitten wegen der Verwendung als Marke hinreichend plausibel erklärt werden. Diese Voraussetzungen sind vom Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) nicht ausreichend berücksichtigt worden.
EuGH, Urteil vom 27. Februar 2020, C-240/18 P
EuG, Urteil vom 24. Januar 2018, T-69/17
5. Beschwerdekammer des EUIPO vom 01. Dezember 2016 – Entsch. R 2205/2015-5
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht