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Neuigkeit

Fake-Bewertungen

Online-Marktplätze und Vergleichsportale sollen zukünftig verpflichtet werden, entweder die Echtheit von Bewertungen zu überprüfen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass keine Überprüfung stattgefunden hat. Die am 28.05.2022 in Kraft getretene UWG-Novelle weitet damit die Transparenzpflichten weiter aus. Neben den Kundenbewertungen gem. § 5b Abs. 3 UWG sind auch das Influencer-Marketing, Rankings von Produkten in Online-Shops sowie Varianten von Waren in anderen EU-Mitgliedsstaaten Gegenstand von Änderungen zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Modernisierung des Verbraucherschutzrechts (EU 2019/2161).

 

§ 5b Abs. 3 UWG soll sogenannten Fake-Bewertungen entgegenwirken. Teilweise kaufen Anbieter Bewertungen von Dritten ein oder geben sich selbst positive Bewertungen oder bewerten Waren der Konkurrenz schlecht.

 

Häufig wird auch eine Gegenleistung für eine Positiv-Bewertung ausgelobt, etwa eine Vergünstigung für den nächsten Einkauf oder die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Waren für sogenannte Produkttester. Dies muss in Zukunft deutlich gemacht werden, um ein verzerrtes Bild zu verhindern. Zu häufig gehen Verbraucher von einer neutralen Bewertung aus und verlassen sich auf deren Echtheit und Objektivität.

 

Bisher waren Fake-Bewertungen nur auf dem Umweg über § 5a UWG a.F. aufgrund sogenannter Irreführung durch Unterlassen angreifbar, wenn der Bewertende eine Gegenleistung erhalten hatte und der Werbende nicht auf diese Gegenleistung hinwies.

 

vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2020, 87 -Gekaufte Kundenbewertungen -.

 

Kein Zugänglichmachen von Bewertungen im Sinne des neuen § 5b Abs. 3 ist das einfache Verlinken einer von einem Dritten betriebenen Bewertungsseite. In diesem Fall gilt die neue Transparenzpflicht nicht.

 

Andererseits gibt es auch eine Erweiterung durch die neue Nummer 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste“): Danach ist es grundsätzlich irreführend, zu behaupten, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.

 

Fraglich ist, ob die Transparenzpflicht auch dann gilt, wenn die Bewertung nicht von einem Verbraucher, sondern von dem Unternehmer selbst stammt. Auch könnte es für Unternehmer das Leichteste sein, darauf hinzuweisen, dass überhaupt keine Überprüfung der Echtheit stattgefunden hat. Seriöse Anbieter werden hingegen ihre Bewertungen prüfen und auch über die Echtheit wahrheitsgemäß Auskunft geben.


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