Es bestehen keine Ansprüche wegen vermeintlich falscher Bewertung in Internetportalen. Dies gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB. Der unvoreingenommene und verständige Nutzer eines Bewertungsportals entnimmt der Bewertung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bilden. Daraus schließt er weiter, dass Grundlage für diese Berechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist, sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.
Die Bewertungsdarstellung greift auch nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Bewerteten ein. Seine rechtlich geschützten Interessen überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange des Portalbetreibers. Die Anzeigen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind vielmehr durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt. Jeder Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen.
BGH, Urteil vom 14.01.2020, VI ZR 496/18
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2020
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