Es besteht keine Gefahr einer Herkunftstäuschung i.S. von § 4 Nr. 3 UWG, wenn Waren unter einem völlig anderslautenden Domainnamen oder auch bekannten Internetmarktplätzen an Endkunden vertrieben werden. Dies gilt auch, wenn ihre Verpackung Farbkombinationen erkennen lassen, die auf einen bestimmten Lebensmittel- und Non-Food-Filialisten hindeuten.
In solchen Fällen haftet auch nicht der Lieferant des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.
Preisetiketten, die eine farbliche Gestaltung gemäß den Unternehmensfarben aufweisen, stellen Geschäftsabzeichen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG dar.
Nimmt ein Importeur Waren zurück, die er zuvor auftragsgemäß mit der Marke eines Lebensmittel- oder Non-Food-Filialisten versehen und an diesen veräußert wird, tritt keine Erschöpfung ein.
Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beschränkt sich in solchen Fällen auf Vorgänge, die Waren betreffen, die der Markeninhaber an den Importeur zurückgegeben hat.
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022, 3 U 3358/21.
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