Das Zur-Verfügung-Stellen von Fernsehprogrammen, die in einer Cloud als Kopie gespeichert sind, muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwendeten Schutzrechte erlaubt werden. Es handelt sich um eine vom Gesetz geschützte Weiterverbreitung.
Das britische Unternehmen VCast zeichnet auf Kundenwunsch Fernsehsendungen auf, indem es diese über eigene Antennen empfängt und in der Cloud speichert. Anschließend wird die gewünschte Aufzeichnung dem Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt. VCast hält dieses Vorgehen durch Art. 5 Abs. 2b RL 2001/29/EG für erlaubt (Ausnahmeregelung für Privatkopien).
In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei der erbrachten Dienstleistung um eine Doppelfunktion handelt. Sie betrifft sowohl die Vervielfältigung wie auch die Zur-Verfügung-Stellung der Fernsehprogramme. Bei Letzterem handele es sich um eine öffentliche Wiedergabe, die von der Erlaubnis der Rechteinhaber abhängig ist. Die ursprüngliche terrestrische Übertragung und die Weiterverbreitung durch das Internet stellen unterschiedliche technische Verfahren dar, die beide für eine andere Öffentlichkeit bestimmt sind. Daher greift die Privatkopieschranke nicht ein.
EuGH, Urteil vom 29.11.2017, C-265/16
Vgl. auch MMR-Aktuell 2017, 398766
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