Ein Internetanschlussinhaber muss seinem Ehepartner nicht nachspionieren. Er muss weder das Surfverhalten dokumentieren, noch Computer oder Smartphone auf verbotene Software untersuchen. Dies ergibt sich aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 17 Abs. 2).
Es reicht aus, wenn der Anschlussinhaber mitteilt, wer bei ihm zu Hause Zugang zum Internet hatte, als der illegale Upload (nach entsprechendem Download) geschah. Er haftet in diesem Fall weder auf Abmahnkosten noch auf Schaden-ersatz, wenn ein Film über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Tauschbörse) angeboten wurde. Der Beschuldigte konnte außerdem nachweisen, dass sein Router eine Sicherheitslücke aufwies, so dass auch Dritte als Täter in Betracht kamen.
BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15- Afterlife -.
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