Ein Internetanbieter darf den Namen und die Adresse eines Kunden an den Inhaber von Urheberrechten herausgeben, auch wenn sich das richterliche Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber gerichtet hat. Die Auskunft unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Nur die Auskunft des Netzbetreibers, welche Benutzerkennung die ermittelte dynamische IP-Adresse zum Zeitpunkt des Filesharing zugeordnet war, beruht auf der Verwendung von Verkehrsdaten. Die anschließende Auskunft des Endkunden-anbieters über Namen und Anschrift des Kunden umfasst nur Bestandsdaten und bedarf daher keiner erneuten richterlichen Gestattung.
Damit ist die in der Instanzrechtsprechung heftig umstrittene Frage der Zulässigkeit von Auskünften durch „Reseller“ zugunsten der Inhaber von Rechten an Musik, Filmen oder Spielen in Internettauschbörsen entschieden.
BGH, Urteil vom 13.07.2017, I ZR 193/16 – Dead Island –
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