Wird ein Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung zu Unrecht abgemahnt, muss er dem Urheberberechtigten weder antworten, noch ihn über den wahren Täter aufklären. Dies gilt aber nur, wenn den Abgemahnten auch keine anderweitige Rechtspflicht, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, trifft.
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, 206 C 236/17, ITRP 2/2018, 33f.
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