Filesharing-Plattformen haften für Urheberrechtsverstöße, wenn sie davon Kenntnis haben und untätig bleiben.
Die niederländische Stiftung zum Schutz des Urheberrechts (Stichting Brein) hatte beantragt, den Zugang zu einer solchen Tauschplattform zu sperren.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs vertritt die Auffassung, es liege eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, wenn durch die Tauschbörse selbst zwar keine Daten heruntergeladen werden könnten, die Nutzer aber darin unterstützt würden, Dateien auszutauschen. Bei solchen „Peer-to-Peer“ -Netzwerken erfolgt der Up- und Download zwischen den unterschiedlichen Nutzern. Fehlt es an einer Zustimmung des Rechteinhabers, sieht der Generalanwalt eine öffentliche Wiedergabe gegeben, gegen die der Plattformbetreiber einschreiten müsse, sobald er von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.
EuGH, Schlussanträge vom 08.02.2017, C-610/15
– Stichting Brein vs. Ziggo BV -.
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