Bei Abmahnungen für privates Filesharing begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG den Gegenstandswert auf EUR 1.000,00. Hierdurch werden die entstehenden Anwaltsgebühren für eine Erstabmahnung gedeckelt. Diese nationale Regelung steht in Einklang mit europäischem Recht, insbesondere Artikel 14 der Richtlinie 2004/48 EG.
EuGH, C-559/20 vom 28.04.2022 – Koch Media –
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