Nach Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs können soziale Netzwerke wie „Facebook“ auch Wiederholungen bereits beanstandeter Hasskommentare weltweit herausfiltern. Auch sinngleiche Beleidigungen, deren Rechtswidrigkeit bereits vorgerichtlich festgestellt wurde, müssten umgehend entfernt werden. Ob die Persönlichkeitsrechte tatsächlich den Vorrang vor der beanspruchten Meinungsfreiheit genießen, wird der Europäische Gerichtshof erst in wenigen Monaten endgültig entscheiden.
EuGH, C-18/18
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