Bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken muss das Flaschenpfand nicht in den Gesamtpreis eigerechnet werden.
Vielmehr ist die Einbeziehung des Flaschenpfandes gemäß § 1 Abs. 4 PAngV unzulässig. Dies gilt unbeschadet von Art. 7 Abs. 4 c und Art. 3 Abs. 5 der Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
OLG Köln, Urteile vom 06. März 2020, 6 U 89/19 und 6 U 90/19
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