Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes nach dem neuen § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erfasst nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.
Vielmehr soll es sich nur auf solche unlauteren Handlungen beschränken, die tatbestandlich an ein solches Handeln anknüpfen. Das sollen insbesondere Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sein. Es komme also auf den Verbreitungsweg der Werbung bzw. sonstigen geschäftlichen Handlung an.
LG Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 15. Januar 2021, 38 O 3/21 (nicht rechtskräftig)
Das Urteil wurde inzwischen aufgehoben. Die Neuregelung erfasst nicht nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften.
OLG Düseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, I-20 W 11/21
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