Durch die Neufassung des § 14 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist seit dem 02. Dezember 2020 die Möglichkeit abgeschafft worden, ein möglichst weit entferntes Gericht anzurufen, um die Rechtsverteidigung zu erschweren oder ein als besonders streng bekanntes Gericht auszuwählen. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit auf das Gericht des Bezirks beschränkt, in dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gilt (im Gegensatz zur Auffassung des Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2021, 38 O 3/21) auch für sogenannte „internetspezifische Rechtsverstöße“.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2021, I-20 W 11/21
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