Inzwischen hat das Landgericht Frankfurt sich der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf angeschlossen, wonach der neue § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nach dessen Sinn und Zwecks auszulegen sei. Der Ausschlusstatbestand sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er nur dann eingreife, wenn die betreffende Zuwiderhandlung an ein Handeln im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien anknüpfe.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2021, 3-06 O 14/21 –
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