Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen Flugverspätungen sind gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, bei dem der Flug gebucht wurde.
Nicht verklagt werden kann hingegen die Fluggesellschaft, die das Flugzeug und die Besatzung tatsächlich zur Verfügung gestellt hat.
Diese aktuelle Entscheidung hat vor dem Hintergrund der Insolvenz der Firma „Air Berlin“ hohe Praxisrelevanz. Fluggäste, die bei einem anderen Unternehmen gebucht haben, obwohl der Flug im Rahmen einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ beispielsweise durch Air Berlin durchgeführt wurde, können sich an ihren Vertragspartner halten, der nicht insolvent ist. Die Entscheidung beruht auf Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung und Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 261/2004.
BGH, Urteile vom 12.09.2017, X ZR 102/16 und X ZR 106/16.
Der Bundesgerichtshof hat damit die Urteile der Vorinstanzen (AG-Düsseldorf vom 07.04.2016, 47 C 390/15 und LG-Düsseldorf vom 28.10.2016, 22 S 139/16 sowie AG-Düsseldorf vom 17.02.2016, 54 C 176/15 und LG-Düsseldorf vom 28.10.2016, 22 S 90/16) aufgehoben, die zu einer entgegengesetzten Entscheidung gekommen waren.
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