Nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof stellt das Einstellen eines Schulreferates mit Lichtbild auf der Homepage einer Waltroper Schule keine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Die Veröffentlichung sei auf das Referat insgesamt gerichtet gewesen und nicht unmittelbar auf die Fotografie als solche. Es habe keine Gewinnerzielungsabsicht bestanden. Auch sei kein Hinweis auf Einschränkungen in der Veröffentlichung enthalten. Ebenso fehle es an einem „neuen Publikum“ im Sinne der vorausgegangenen EuGH-Rechtsprechung. Die endgültige Entscheidung durch den EuGH steht noch aus.
EuGH, Az.: C-161/17.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht