Wie beweist ein Fotograf, dass er Urheber des von ihm gemachten Lichtbildes ist?
Hierzu können bereits Indizien ausreichen. So ist es anerkannt, dass die Originaldatei, insbesondere, wenn sie hochauflösend ist, bestenfalls im RAW-Format, eine gewisse Indizwirkung aufweist. Am besten sind ganze Fotoserien, die vorgelegt werden können, denn dann spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sämtliche Fotos von dem Fotografen stammen.
LG München I, Urteil vom 21.05.2008, 21 O 10753/07,
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, 12 O 463/14.
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