Arbeitgeber dürfen die Einhaltung der Sicherheitsabstände von mindestens 2 m im Betrieb nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG kontrollieren. Vielmehr werden damit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt. Die Aufnahmen wurden mittels einer Software anonymisiert und auf im Ausland befindlichen Servern gesichert. Die Übermittlung der Daten ins Ausland widerspricht der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras.
Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 24. April 2020, 2 BVGa 4/20
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