Diese Erfahrung musste eine Dortmunder Zahnärztin machen. Sie hatte einfach professionelle Lichtbilder eines anerkannten Architekturfotografen, die dieser von der Außenfassade des Geschäftsgebäudes für den Grundstückseigentümer gemacht hatte, zur Bewerbung ihrer Zahnarztpraxis verwendet. Das Amtsgericht Bochum verurteilte sie zur Unterlassung.
AG Bochum, Urteil vom 28.04.2015, 40 C 459/14
Im anschließenden Schadensersatzprozess verpflichtete sie sich zur Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren in Höhe von 1.600,00 €.
AG Bochum, Vergleich vom 04.10.2016, 65 C 146/16
Mit einem rechtzeitigen Rechteerwerb wäre sie günstiger davongekommen, so trägt sie auch noch die Kosten beider Verfahren.
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