Nach § 22 KunstUrhG (KUG) vom 09.01.1907 dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach § 23 dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, auch ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, es sei denn, es wird hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder seiner Angehörigen verletzt.
Bisher bestand Einigkeit darin, dass das KunstUrhG eine Spezialnorm gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellt. Ab dem 25. Mai 2018 werden die Karten aber neu gemischt. Die dann voll in Kraft tretende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt umfassend, unter welchen Umständen personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, verwendet und auch weitergegeben werden dürfen. Möglich ist, dass auch Fotodateien unter diese Vorschrift fallen. Dann würde die bloße Aufnahme von Personen und nicht nur deren anschließende Veröffentlichung bereits zu einer personenbezogenen Datenerhebung und somit dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, ganz unabhängig davon, ob die abgebildete Person auf dem Lichtbild erkennbar ist oder nicht. Der Fotograf müsste in jedem Fall alle Abgebildeten vorher um Erlaubnis bitten und dies auch rechtssicher dokumentieren. Derartige Befürchtungen wurden jedenfalls auf einer Fachkonferenz der Fotografenvereinigung „FREELENS“ artikuliert. Die Anwesenden hatten aber die Hoffnung, dass die Arbeit von Bildjournalisten zukünftig doch durch die Presse- und Meinungsfreiheit weiterhin sichergestellt werden könne. Hierzu bedarf es allerdings einer angemessenen Reaktion der Rechtsprechung.
Hoffnung macht ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2018,
VI ZR 396/16 – Ungenehmigte Filmaufnahmen (siehe auf unserer Webseite)
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