Die Berufsfeuerwehr München darf Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und der Presse auf einem Internetportal gegen eine Aufwandsentschädigung von 25 € anbieten. Eine kartellrechtliche Unterlassungsklage eines Fotojournalisten gegen die Landeshauptstadt München wurde abgewiesen. Auch die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien ist nicht zu beanstanden.
LG München I, Urteil vom 24. April 2020 – 37 O 4665/19
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