Darf eine Verwertungsgesellschaft (VG Bild-Kunst) es Nutzern verbieten, urheberrechtlich geschützte digitale Inhalte ohne technischen Schutz gegen „Framing“ im Internet wiederzugeben?
Es geht um das Einbetten digitaler Inhalte, die auf einem anderen Server als dem des Nutzers gespeichert sind, und auf die dieser verlinkt, um sie in seine eigene Webseite einzubetten.
Konkret soll die Deutsche Digitale Bibliothek (getragen von der Stiftung preußischer Kulturbesitz) sich verpflichten, bei der Nutzung der von der VG Bild-Kunst vertretenen Werke wirksame technische Schutzmaßnahmen gegen Framing anzuwenden. Hiergegen wehrt sich die Stiftung und verlangt eine gerichtliche Feststellung, dass die VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Anti-Framing-Regelung verpflichtet ist.
Insbesondere geht es um die Anzahl sog. „Vorschaubilder“. Über eine Suchmaske der Datenbank kann der Nutzer gezielt nach Informationen aus Kultur und Wissenschaft recherchieren. Über eine eingeblendete Objektabbildung kann durch Anklicken oder mittels einer Lupenfunktion das gewünschte Objekt in vergrößerter Form mit einer Auflösung von 800×600 Pixel angezeigt werden.
Das Berliner Landgericht wies die Klage in I. Instanz als unzulässig zurück. Das Kammergericht verhalf ihr zum Erfolg mit der Begründung, beim Framing handele es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe i. S. v. § 15 Abs. 2, 3 UrhG. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2015 entschieden, es könne sich um eine urheberrechtlich unzulässige öffentliche Wiedergabe handeln, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu einer ursprünglichen Nutzung des urheberrechtlich geschützten Materials im Internet vorliege.
BGH, Urteil vom 09.07.2015, I ZR 4612.
Hätten Urheber allerdings einmal ihrer Nutzung ihres Werks im Internet zugestimmt, könnten sie nichts mehr gegen das Framing unternehmen. Aus diesem Grund verlangt nun die VG Bild-Kunst die Einrichtung von technischen Schutzmaßnahmen gegen dieses Framing.
Allerdings verweisen die Vorschaubilder der deutschen digitalen Bibliothek lediglich auf Inhalte, die bereits an anderen Orten im Internet frei zugänglich sind, und deren ursprüngliche Nutzung die vorherigen Urheber erlaubt haben. Durch die Online-Bibliothek erfolgt lediglich eine Bündelung dieser Inhalte. Aus diesem Grund verwarf das Kammergericht die VG Bild-Kunst-Klausel. Hiergegen wurde allerdings Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Dieser vertritt die Auffassung, technische Schutzmaßnahmen könnten nur verlangt werden, wenn die digitale Bibliothek das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzte.
Um diese Frage mittels einer richtigen Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 entscheiden zu können, hat der Bundesgerichtshof nunmehr den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der EuGH soll sagen, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtinhabers eines auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framings eine öffentliche Wiedergabe des Werks darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Die Antwort wird für den 25.05.2020 erwartet (EuGH, C-392/19 vom 25.05.2020).
Die grundsätzliche Zulässigkeit des Framings und das Setzen von Hyperlinks hatte der EuGH bereits in zwei früheren Urteilen bestätigt.
EuGH, Urteil vom 13.04.2014 C-466/12 – Svensson.
EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 C-348/13 – BestWater.
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