Das Zugänglichmachen externer Inhalte im Internet auf der eigenen Website im Wege des „Framing“, insbesondere durch Setzen eines Links auf die fremde Website, soll weiter zulässig bleiben. Laut Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs liegt hier keine öffentliche Zugänglichmachung vor, da durch das „Framing“ kein neues Publikum eröffnet wird. Das gelte sogar dann, wenn durch das „Framing“ technische Maßnahmen, die dieses eigentlich verhindern sollen, umgegangen würden.
Das direkte Einbetten fremder Werke, beispielsweise von Fotos oder Videos durch automatische Links bedarf hingegen nach Auffassung des Generalanwalts der Zustimmung des ursprünglichen Urhebers. Durch „Inline-Linking“ werde das Werk dem Publikum erstmalig neu zugänglich gemacht, an das der Urheberrechtsinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe. Es bestehe nämlich für den Nutzer keinerlei Verbindung zur Ursprungswebsite des fraglichen Werks.
Ob der EuGH genauso entscheidet, bleibt abzuwarten. EuGH, Rechtssache C-392/19, GA-Schlussantrag vom 10.09.2020.
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