Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch einen Patentinhaber kann sich auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar noch nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen erklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hin-
reichend bemüht hat, der mit seiner marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ermöglichen.
Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers können sich insbesondere daraus ergeben, dass der von der Verletzung unterrichtete Verletzer klar und eindeutig seinen Willen und seine Bereitschaft bekundet hat, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht–diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss. Den Patentinhaber kann die Verpflichtung treffen, seine Lizenzforderung im Einzelnen zu begründen, um dem Lizenzwilligen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Lizenzforderung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.
BGH, Urteil vom 05.05.2020, KZR 36/17
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