Gewerbetreibende haften auch nach alter Rechtslage nicht für Urheberrechtsverstöße Dritter, wenn sie ein freies WLAN zur Verfügung gestellt haben. Vielmehr müssen sie zunächst erst auf einen solchen Rechtsverstoß hingewiesen werden („Notice-and-Takedown“).
Damit setzte sich der Netzaktivist Tobias McFadden nach jahrelangem Rechtsstreit gegen den Musikkonzern Sony Music durch, der ihn bereits im Jahr 2010 wegen des illegalen Downloads eines Songs abgemahnt hatte.
BGH, Urteil vom 07.03.2019, I ZR 53/18
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