Einteilig oder mehrteilig? Das ist hier die Frage. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Insulinpumpe. Angegriffen war ein zweiteiliges Gerät aus einer Pumpenbasis und einem Einweg-Patch-Behälter. Das Patent sprach mehrfach nur von „einem“ bzw. „dem“ Außenbehälter, dessen Außenfläche glatt und einfach zu reinigen und ein Einweg- bzw. Wegwerfartikel sein sollte. Allerdings stand im Patentanspruch nichts Explizites von einer einteiligen Ausführung. Funktional zielte das Patent darauf ab, ein Einwegprodukt mit möglichst geringer Größe, Komplexität, und Kosten bereitzustellen. Da die Einteiligkeit aber nicht Gegenstand des Anspruchs war, konnte nach üblicher Auslegung auch ein mehrteiliges Gehäuse patentverletzend sein. Allerdings lag die einzige Nauigkeit des Gerätes in der Einteiligkeit. Nur darin unterschied es sich vom Stand der Technik, in dem der obere Teil den Prozessor, den Empfänger und die Pumpe und der untere Teil den Insulinbehälter und die Injektionsnadel aufnahm. Das sei bei der funktionsgerechten Auslegung des Patentanspruchs zu berücksichtigen. Aus dem Schutzbereich musste die zweiteilige Ausführungsform daher herausfallen. Die funktionale Auslegung des Anspruchs darf nicht dazu führen, dass damit auch Ausführungsformen aus dem Stand der Technik erfasst werden. Dem steht das Neuheitserfordernis aus § 3 Abs. 1 PatG, Artikel 54 EPÜ entgegen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2021, 2 U 41/20 – Infusionsvorrichtung
– vgl. BGH, 2016, 169 ff. – Luftklappensystem
vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk –
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