Der argentinische und spanische Fußballstar kann seine kombinierte Wort-/ Bildmarke „Messi“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen. Der Widerspruch aus der älteren Unionsmarke „Massi“, eingetragen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe, wurde zurückgewiesen.
Das Gericht der Europäische Union (EuG) hob eine entgegenstehende Entscheidung des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) auf, das wegen klanglicher und bildlicher Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr angenommen hatte. Diese werde dadurch ausgeglichen, dass Messi eine bekannte Person des öffentlichen Lebens sei, die nicht nur Fußball- und Sportfans bekannt sei. Deshalb dächten die angesprochenen Verbraucher bei der Messi-Marke nur an den berühmten Fußballer und würden diese nicht mit der Massi-Marke der J.M.-E.V. ehijos gedanklich in Verbindung bringen. Die begrifflichen Unterschiede würden die bestehenden bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren, sodass die angesprochenen Verbraucher nicht glaubten, die damit gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
Die EuG-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, hiergegen kann noch Rechtsmittel zum EuGH (Europäischer Gerichtshof) eingelegt werden.
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