„Ausgeschlafen“ bedeutet „geschlafen haben, bis die Müdigkeit überwunden ist“. Derjenige ist also besonders gut ausgeruht. „Ganz schön ausgeschlafen“ fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft für Betten und Matratzen und ist hierfür unmittelbar beschreibend. Daran ändert nichts, dass „ausgeschlafen“ auch im Sinne von „aufgeweckt“ oder „gewitzt“ verstanden werden kann. Für das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft reicht aus, dass zumindest eine mögliche Bedeutung beschreibend ist.
EuG, Beschluss vom 28.11.2016, T-225/16.
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