Wann sind rechte Hetzreden strafbar? Der Grat zwischen erlaubter Provokation und strafbarer Volksverhetzung ist schmal. Das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenze zwischen Gesinnung und Gefahr.
Wer den Genozid leugnet, begeht Volksverhetzung, denn das Bestreiten der historisch belegten millionenfachen Ermordung von Juden in Auschwitz und anderen Konzentrationslagern weist nach Ansicht des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hetzerische Elemente auf. Diese könnten bei Rechtsradikalen Aggressionen gegen Andersdenkende auslösen. Deshalb trägt diese Hetze die unmittelbare Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen.
Fabuliert jemand hingegen von der „Lügenpropaganda“ der alliierten Siegermächte, wie 2012 im „Netzradio Germania“, und realivitiert damit den Massenmord der Nazis, so ist hiermit zwar eine Verharmlosung des Nationalsozialismus
verbunden. Eine derart abstoßende Beschönigung soll aber noch zulässig sein, solange damit nicht der „öffentliche Frieden“ gestört wird. Die bloße „Vergiftung des geistigen Klimas“ soll ebenso wenig ein Verbot rechtfertigen, wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Wird hingegen zum Rechtsbruch aufgefordert oder eine aggressive Emotionalisierung geschürt, dann verlässt die Meinungsäußerung die „rein geistigen Sphäre“ und schlägt erkennbar in eine Gefährdungslage um. Spätestens dann greift das Strafrecht ein.
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