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Neuigkeit

Gegenabmahnung

Werden wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur geltend gemacht, um sachfremde Ziele zu verfolgen, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Nicht jede „Retourkutsche“, die auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erfolgt, rechtfertigt aber von vornherein einen Missbrauchsvorwurf.

Der Fall: Ein Online-Händler erhielt eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Diese mahnte kurzerhand seinen abmahnenden Konkurrenten ab, weil dieser in seinem Impressum nicht die vorgeschriebene Telefonnummer angegeben hatte.

Gleichzeitig schlug er vor, beide Parteien sollten die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße einstellen, damit sollte die Sache erledigt und gegenseitig keine Kostenerstattung notwendig sein. Darauf ging der zuerst Abgemahnte aber nicht ein, sondern erhob Klage auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Dem gab das Landgericht Bochum mit Urteil vom 09.09.2015, I-13 O 85/15, in I. Instanz statt. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.11.2017, I- 4 U 145/15, zurück. Der Beklagte legte hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof ein, der das Verfahren zunächst wegen eines noch ausstehenden Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof aussetzte. Mit Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18, hat er die Revision nunmehr zurückgewiesen und den Kostenfreistellungsanspruch des Klägers gem. § 13 Abs. 3 UWG n.F. (= § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F.) bejaht.

Danach ist die Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Kläger habe keine sachfremden Ziele verfolgt. Eine berechtigte Abmahnung sei „nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist“.

Fazit: Wer bei einer Gegenabmahnung deutlich macht, in Zukunft einen wettbewerbskonformen Zustand herstellen zu wollen (und nicht nur eine finanzielle Gegenforderung aufzubauen), kann sich auch zukünftig mit einer Gegenabmahnung verteidigen.


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