Ob Medien zu einer Gegendarstellung verpflichtet sind, ist davon abhängig, ob es sich bei der angegriffenen Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Die Abgrenzung ist zuweilen schwierig. So war in einem SPIEGEL-Artikel zu lesen, dass ein bekannter TV-Moderator eine Steuersparfirma in Malta eintragen ließ. Weiter hieß es: „Es gibt zumindest ein Paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Yachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten – bei der Mehrwertsteuer“. Hiergegen erließen das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung.
Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschied hingegen mit Beschluss vom 09. Dezember 2020, dass hiermit die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz verletzt worden sei. Bei der inkriminierten Passage habe es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung gehandelt. Vielmehr handele es sich um eine Meinung. Das ist eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Mischen sich in eine Äußerung Elemente einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung mit Wertungen, so gebietet es die Meinungsfreiheit, diese zuzulassen und weitgehend zu schützen.
BVerfG, 1 BvR 704/18
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