Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 6 Geschäftsgeheimnisgesetz besteht nicht automatisch eine Eilbedürftigkeit. Hat etwa ein Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden Kundenlisten oder Adressbücher unerlaubt kopiert und mitgenommen, so muss die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung dem Gericht dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die sogenannte „Dringlichkeitsvermutung“ aus § 12 Abs. 2 UWG kann nicht analog angewendet werden.
LG München I, Beschluss vom 08. August 2019, 29 W 940/19
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